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Aktenzeichen V 723/11

Datum 17.11.1911

Leitsatz 1. Genügt zum teilweisen Beziehen des Lebensunterhalts im Sinne von § 181 a St.G.B.'s ein mittelbares Beziehen in der Weise, daß der Zuhälter die ihm von der gewerbsmäßig Unzucht treibenden Frauensperson gewährten Geldbeträge in ein von ihm betriebenes Erwerbsgeschäft steckt, auf dessen Erträgnissen ein Teil seines Lebensunterhalts beruht? 2. Wird das Begriffsmerkmal des Beziehens von Lebensunterhalt bei Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der betreffenden Frauensperson dadurch ausgeschlossen, daß diese die Geldbeträge als Darlehn gewährt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA3E0264

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