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Aktenzeichen I 890/11

Datum 16.11.1911

Leitsatz 1. Sind die Richter, die nach § 23 Abs. 3 St.P.O. an dem Hauptverfahren vor der Strafkammer nicht teilnehmen dürfen, auch dann noch ausgeschlossen, wenn die von ihnen getroffene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt ist? 2. Kann die Strafkammer den von ihr erlassenen Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens aus dem Grunde wieder aufheben, weil nach der Geschäftsverteilung eine andere Strafkammer desselben Gerichts zur Entscheidung berufen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA3D0260

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