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Aktenzeichen V 665/11

Datum 03.11.1911

Leitsatz 1. Stellt die Verwendung eines Gebrauchsgegenstandes ohne eine Veränderung von Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtungen lediglich zu einem neuen Zwecke eine schutzfähige Neuerung im Sinne von § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 dar? 2. Wird die Schutzfähigkeit dadurch ausgeschlossen, daß ähnlich gestaltete Gebrauchsgegenstände schon seither in Gebrauch waren? Welchen Anforderungen müssen die zu 1 bezeichneten Veränderungen entsprechen, damit sie dem Gebrauchsgegenstande die Schutzfähigkeit verleihen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA330226

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