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Aktenzeichen V 599/11

Datum 17.10.1911

Leitsatz 1. Setzt die Ankündigung eines Teilverkaufs (Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande) im Sinne von § 7 Abs. 1, verb. mit § 9 Abs. 1 des Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 voraus, daß in der Ankündigung der Ausdruck "Räumung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck gebraucht ist? Zum Begriffe der Ankündigung eines Ausverkaufs überhaupt. Ankündigung der Beschränkung des Verkaufs auf einige Tage. Geheime Vorbehalte des Ankündigenden. 2. Bestimmte Arten von Ausverkäufen im Sinne von § 7 Abs. 2 des Ges. Ungültigkeit einer gegen diese Vorschrift verstoßenden Regierungspolizeiverordnung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA2B0189

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