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Aktenzeichen I 458/11

Datum 18.09.1911

Leitsatz 1. Setzen die §§ 1, 11 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (R.G.Bl. S. 463) voraus, daß die Beförderung unter Benutzung des Zwischen-(Auswanderer-)decks des Schiffes erfolgt? 2. Zum Begriffe der gewerbsmäßigen Mitwirkung im Sinne von § 11 des Gesetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA2A0187

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