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Aktenzeichen V 585/11

Datum 06.10.1911

Leitsatz 1. Gilt der in § 9 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 ausgedrückte gesetzgeberische Gedanke für die Fälle des § 7 Abs. 1 das. auch dann, wenn ein Teilausverkauf, Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestand, angekündigt wird? Welche Gesichtspunkte sind für die Auslegung einer solchen Ankündigung maßgebend? 2. Wann liegt in den Fällen zu 1 ein Nachschieben im Sinne von § 8 des Ges. vor? Unter welchen Voraussetzungen kann das Nachschieben insbesondere durch Herbeischaffung von Waren aus dem Hauptgeschäft in ein Zweiggeschäft erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA250168

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