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Aktenzeichen IV 479/11

Datum 30.06.1911

Leitsatz Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs voraus, daß durch die gewalttätigen Handlungen eine unmittelbare Berührung oder sonstige unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Vergewaltigten herbeigeführt worden ist, oder genügt eine nur mittelbar gegen Personen gerichtete Einwirkung, welche von diesen körperlich (physisch) empfunden wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA200153

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