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Aktenzeichen II 470/11

Datum 13.07.1911

Leitsatz 1. Beleidigung einer Personengesamtheit. 2. Darf der Wahrheit einer strafmildernden Tatsache bei der Strafzumessung der Glaube des Angeklagten an die Wahrheit gleichgestellt und deshalb der Wahrheitsbeweis unterlassen werden? 3. Ist § 244 Abs. 1 St.P.O. auch dann anwendbar, wenn die zu beweisende Tatsache nicht zur Sache gehört? 4. Hat bei Verletzung des § 244 Abs. 1 St.P.O. das Revisionsgericht zu prüfen, ob auf ihr das Urteil beruht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA1C0138

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