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Aktenzeichen IV 480/11
Datum 04.07.1911
Leitsatz Ist nach der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 der Jagdausübende verpflichtet, auf Erfordern des Jagdschutzbeamten den Jagdschein sofort vorzuzeigen, und macht er sich auch dann strafbar, wenn er die Vorzeigung nur vorübergehend verweigern will?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA190126
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