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Aktenzeichen V 1065/10

Datum 25.04.1911

Leitsatz 1. Darf nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 bei einem Moste, der zwar zuckerarm ist, aber keine übermäßige Säure zeigt, zur Erzielung eines Erzeugnisses, das der Beschaffenheit eines aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen gewonnenen Erzeugnisses entspricht, nur Trockenzuckerung angewendet werden, oder ist auch ein Zusatz von Zucker, in reinem Wasser gelöst, zulässig? 2. Was ist unter einem "guten Jahrgang" in § 3 Abs. 1 das. zu verstehen? 3. Welchen Nachweis erfordert in den Fällen der §§ 26. 28. 29 Weinges. der Vorsatz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA170106

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