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Aktenzeichen IV 429/11

Datum 20.06.1911

Leitsatz Genügt zur Begründung der Annahme von Fortsetzungszusammenhang und gegebenenfalls zum Nachweise des Verbrauchs der Strafklage die Feststellung, daß der Angeklagte ein für allemal den Entschluß gefaßt hatte, bei Eintritt gewisser Voraussetzungen stets nach demselben bestimmten Plane zu handeln?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA100070

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