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Aktenzeichen 86/11

Datum 15.06.1911

Leitsatz Ist wenn nach § 12 Abs. 2 St.P.O. die Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache einem anderen von mehreren zuständigen Gerichten durch das gemeinschaftlich obere Gericht übertragen war, dieses obere Gericht zur Beschlußfassung in dem Falle berufen, daß nach § 15 St.P.O. eine Verhinderung des Gerichts eintritt, dem es die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache übertragen hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA0F0067

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