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Aktenzeichen IV 347/11

Datum 13.06.1911

Leitsatz Begeht der Erwerber einer, wie er wußte, von seinem Vormanne mittels strafbarer Handlung erlangten Sache Hehlerei, wenn er sich zum Erwerbe nur durch Furcht bestimmen ließ, später aber die Sache für sich verwendete?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA0E0065

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