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Aktenzeichen IV 41/11

Datum 30.05.1911

Leitsatz 1. Kann landesgesetzlich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Erben für Steuerhinterziehungen ihres Erblassers angeordnet und der Weg des Strafprozesses, namentlich der §§ 459 flg. St.P.O., für die Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit vorgeschrieben werden, insbesondere auch für den Fall, daß die Hinterziehungen erst nach dem Eintritte des Erbfalls entdeckt werden? Übersicht über die einschlägige bundesstaatliche Gesetzgebung. 2. Ist eine Verantwortlichkeit und Verfolgbarkeit in dem vorbezeichneten Sinne durch das Einkommensteuergesetz für das Fürstentum Reuß ä. L. vom 4. Januar 1893 eingeführt? 3. Einstellung des Verfahrens als unzulässig, wenn die Voraussetzungen zu 1 nicht vorliegen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA0C0052

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