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Aktenzeichen V 347/11

Datum 26.05.1911

Leitsatz 1. Kommt die Vorschrift in § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 nur dann zur Anwendung, wenn in der Ankündigung der Ausdruck "Ausverkauf" gebraucht ist, oder gilt auch für diese Vorschrift der aus § 9 Abs. 1 das. erkennbare gesetzgeberische Gedanke? 2. Kann der Ankündigende in den Fällen der § 7 Abs. 1, § 10 Nr. 1 und des § 8 das. mit der Schutzbehauptung gehört werden, er habe in Wirklichkeit einen Ausverkauf nicht beabsichtigt? 3. Nach welchen Gesichtspunkten ist die Frage zu entscheiden, ob ein tatsächlich stattfindender Verkauf den angekündigten Ausverkauf darstellt? 4. In welchem Verhältnisse steht § 8 des Ges. zu § 4 das.? (Gesetzeskonkurrenz, Zusammentreffen im Sinne von §§ 73. 74 St.G.B.'s).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA0B0045

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