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Aktenzeichen IV 167/11

Datum 28.04.1911

Leitsatz 1. Inwieweit können die Strafbestimmungen in § 18 Nr. 1 und 5 des Vereinsgesetzes auf Vorstandsmitglieder eines vor dessen Inkrafttreten gegründeten politischen Vereins Anwendung finden, wenn die Vorstandsmitglieder eine bereits vor diesem Zeitpunkt und vor ihrer Wahl oder Wiederwahl in den Vorstand erfolgte Änderung der Satzung der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen unterlassen, auch Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiterhin in dem Verein als Mitglieder dulden? 2. Sind diese Übertretungen Dauerdelikte? Wann beginnt bei ihnen die Verjährung der Strafverfolgung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D96F0424

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