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Aktenzeichen I 1225/10

Datum 13.03.1911

Leitsatz 1. Bildet die in § 9 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgeschriebene, dem Einbringer einer Ware obliegende Erklärung über ihr "Herstellungsland" einen rechtlichen Bestandteil der nach §§ 22 flg. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 abzugebenden "speziellen Deklaration", und fällt eine solche, inhaltlich falsche Erklärung unter die Strafbestimmungen von § 136 Abs. 1 Nr. 1, c oder von § 152 des Vereinszollgesetzes? 2. Welche Verjährungsfrist gilt für die Verfolgung von Übertretungen aus § 14 des Zolltarifgesetzes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D96E0416

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