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Aktenzeichen V 705/10

Datum 17.02.1911

Leitsatz 1. Setzt die Vorschrift in § 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909 voraus, daß die zur Herstellung von Wein zu vermischenden Erzeugnisse ihrerseits den Anforderungen dieses Weingesetzes entsprechend hergestellt sind, daß sie insbesondere die darin für die Zuckerung vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten? 2. Welche Bedeutung haben die in § 34 Abs. 3 dieses Weingesetzes enthaltenen Worte: "Getränke, die bei der Verkündung des Gesetzes nachweislich bereits hergestellt waren"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D96D0411

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