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Aktenzeichen V 79/11

Datum 31.03.1911

Leitsatz 1. Kann im Falle einheitlichen Zusammentreffens einer Mehrheit von strafbaren Handlungen Beihilfe auch nur zu einer von ihnen geleistet werden? 2. Ist es zulässig, daß den Geschworenen eine Frage nach Beihilfe zu jeder dieser strafbaren Handlungen vorgelegt, die Frage von den Geschworenen aber nur hinsichtlich der einen bejaht, hinsichtlich der anderen verneint wird? 3. Ist es auch zulässig, daß die Fragestellung von vornherein auf Beihilfe zu einer dieser strafbaren Handlungen beschränkt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D96C0409

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