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Aktenzeichen V 783/10

Datum 31.01.1911

Leitsatz 1. Greift die Vorschrift des § 269 St.P.O. auch dann Platz, wenn das Gericht höherer Ordnung auf Grund eines von dem Gerichte niederer Ordnung zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschlusses mit der Sache befaßt wurde? 2. Welches sind die rechtlichen Voraussetzungen einer in Fortsetzungszusammenhang begangenen strafbaren Handlung? 3. Inwieweit steht der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache einer Verurteilung wegen einzelner selbständiger Handlungen entgegen, welche in der Zeit vor, während oder nach dem Erlaß eines Urteils begangen sind, inhalts dessen der Täter wegen gleichartiger strafbarer Handlungen, aber unter der Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtskräftig verurteilt wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9690392

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