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Aktenzeichen V 281/11

Datum 28.03.1911

Leitsatz 1. Kann eine Revisionsbeschwerde darauf gestützt werden, daß der Antrag auf Erhebung einzelner Beweise oder auf Eröffnung der Voruntersuchung entgegen der Vorschrift in § 199 Abs. 3 St.P.O. bei dem Beschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens übergangen sei? 2. Ist, soweit es sich um die Übergehung des Antrags auf Eröffnung der Voruntersuchung handelt, dem Angeklagten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben? 3. Muß die Nichtbeeidigung eines Zeugen aus § 56 Nr. 3 St.P.O. durch Angabe von Tatsachen begründet werden? Genügt zu ihrer Begründung die Hervorhebung, es sei nicht ganz ausgeschlossen, daß der Zeuge in einer der Richtungen des § 56 Nr. 3 das. an der Tat beteiligt sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9670380

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