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Aktenzeichen V 54/11

Datum 22.02.1911

Leitsatz 1. Gilt der in § 296 St.P.O. ausgesprochene Grundsatz, daß die beantragte Vorlegung von Fragen nur aus Rechtsgründen abgelehnt werden kann, auch für den Fall, daß nicht die Vorlegung einer Hilfs- oder Nebenfrage beantragt wird, sondern die einer Zusatzfrage nach einheitlichem Zusammentreffen der Tat mit einer anderen strafbaren Handlung? 2. Darf hiernach die Stellung der Zusatzfrage mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Angeklagte an der Stellung kein Interesse habe? 3. Kann Mord oder Totschlag mit räuberischer Erpressung einheitlich zusammentreffen? 4. Hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das Urteil des Schwurgerichts auf einer Verletzung des zu 1 bezeichneten Grundsatzes beruht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D95B0338

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