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Aktenzeichen V 939/10

Datum 17.01.1911

Leitsatz 1. Genügt zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Zuckerungsvorschriften im § 3 Abs. 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 die Feststellung, daß der Angeklagte den Zuckerwasserzusatz selbst vorgenommen habe? 2. Was ist im Sinne von § 3 Abs. 1 das. unter den "guten Jahrgängen" zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9570324

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