zurück
Aktenzeichen V 939/10
Datum 17.01.1911
Leitsatz 1. Genügt zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Zuckerungsvorschriften im § 3 Abs. 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 die Feststellung, daß der Angeklagte den Zuckerwasserzusatz selbst vorgenommen habe? 2. Was ist im Sinne von § 3 Abs. 1 das. unter den "guten Jahrgängen" zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9570324
zurück