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Aktenzeichen V 836/10

Datum 03.01.1911

Leitsatz 1. Was ist Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl im Gegensatz zu Beweggrund und Zweck? Inwiefern kann eine solche Absicht durch den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes ausgeschlossen erscheinen? Nach welchen Gesichtspunkten ist die Frage zu entscheiden, ob der Gegenstand einen Wert hat? 2. Gibt es Anstiftung zu Beihilfe mit Bezug auf die eigene Tat des Anstiftenden? 3. Trifft Anstiftung zum Diebstahle mit dem Vergehen des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von § 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Wettb.G.) und mit Hehlerei einheitlich zusammen, wenn der Diebstahlsgegenstand zur Ausführung dieses Wettbewerbsvergehens bestimmt ist und der Angestiftete dies weiß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D93C0207

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