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Aktenzeichen V 1018/10

Datum 25.11.1910

Leitsatz 1. Entscheidet über die Frage, ob ein Spruch der Geschworenen sich widersprechend ist, die an sich denkbare (abstrakte) oder die nach der gegebenen Sachlage anzunehmende (konkrete) Möglichkeit eines Widerspruchs? Welche Stellung hat hierbei das Schwurgericht und welche das Revisionsgericht? Begründet es für das Revisionsgericht einen Unterschied, ob das Schwurgericht wegen vorhandenen Widerspruchs das Berichtigungsverfahren eingeleitet hat oder nicht? 2. Steht der Anwendung des § 219 St.G.B.'s der Umstand entgegen, daß die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit der Schwangeren nach § 51 das. ausgeschlossen war, und bleibt in einem Falle dieser Art nur noch Raum für die Anwendung des § 220 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D92E0166

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