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Aktenzeichen V 669/10

Datum 22.11.1910

Leitsatz 1. Nach welchen Gesichtspunkten sind Bekanntmachungen im Sinne von § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 auszulegen? Ist auf die vermutliche Gesamtwirkung Rücksicht zu nehmen, die sie auf das betreffende Publikum haben? Kann dabei auch ihr sonstiger nicht unwahrer Inhalt verwertet werden? 2. Können Urteile unwahre Angaben sein? 3. Kann ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen beleidigt werden? 4. Steht den Vorstandsmitgliedern eines solchen Verbandes für Warnungen des Publikums, die der Verein gegenüber den zu 1. gedachten Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern erläßt, der Schutz des § 193 St.G.B.'s zur Seite? 5. Ist § 199 St.G.B.'s anwendbar, wenn zu Gunsten des einen Beleidigers § 193 St.G.B.'s Platz greift?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9290143

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