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Aktenzeichen IV 831/10

Datum 04.11.1910

Leitsatz Sind die von einer Gemeinde bestellten besonderen Beamten, denen im Bereiche der Invalidenversicherung die Wahrnehmung der die Quittungskarten, insbesondere deren Ausstellung und Umtausch, betreffenden Geschäfte zugewiesen ist, nur dann zuständige Beamte im Sinne von § 348 St.G.B.'s, wenn die Bestellung von Fall zu Fall seitens der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D91E0102

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