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Aktenzeichen II 492/10

Datum 18.10.1910

Leitsatz 1. Können Reklamekarten, welche die Größe der Formulare zu Postpaketadressen wesentlich überschreiten, Drucksachen oder Karten im posttechnischen Sinne sein? 2. Dürfen solche Reklamekarten von Anstalten gewerbsmäßig befördert werden, wenn die Post es abgelehnt hat, sie als Drucksachen in Form offener Karten zu befördern? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anstalt, die gelegentlich Drucksachen gegen Entgelt befördert, als eine Anstalt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Drucksachen anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D91D0097

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