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Aktenzeichen V 562/10

Datum 11.10.1910

Leitsatz 1. Liegt fälschliche Anfertigung einer öffentlichen Urkunde vor, wenn nur ein Teil ihrer wesentlichen Förmlichkeiten zum Gegenstande der Nachahmung gemacht ist? 2. Ist hierbei das Maß von Ähnlichkeit der fälschlich angefertigten mit der entsprechenden echten öffentlichen Urkunde entscheidend? 3. Kann in einem Falle der zu 1. vorausgesetzten Art versuchte Urkundenfälschung (§ 268 St.G.B.'s) angenommen werden? 4. Kommt es in den Fällen des § 263 St.G.B.'s für die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den Beweggrund und das Endziel des Täters an?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D91A0087

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