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Aktenzeichen II 419/10

Datum 04.10.1910

Leitsatz 1. Wann stellt sich ein Unternehmen als Anstalt zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von Sendungen dar? Setzt "Einsammlung" unverschlossener Briefe die Anhäufung einer Mehrheit von Sendungen an der Sammelstelle zu gleichzeitiger Beförderung voraus? Wann liegt Beförderung und Verteilung durch die Anstalt vor? 2. Liegt in dem Einliefern unverschlossener Briefe an eine Privatbeförderungsanstalt zur Beförderung oder Verteilung stets Beihilfe zum unstatthaften Anstaltsbetriebe? 3. Unter welchen Umständen macht sich der Leiter einer Privatbeförderungsanstalt dadurch strafbar, daß er es unterläßt, die unzulässige Verwendung eines Angestellten der Anstalt als expressen Boten zu verhindern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9190082

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