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Aktenzeichen V 260/10

Datum 28.06.1910

Leitsatz 1. Hat die Vorschrift des § 9 der Kaffee- und Tee-Nachverzollungsordnung vom 24. Juli 1909 (Z.-Bl. f. d. D. R. S. 351) die Bedeutung einer selbständigen rechtswirksamen Strafnorm? 2. Kann gemäß § 155 V.Z.G.'s auf Wertersatz erkannt werden, wenn der zollpflichtige Gegenstand in der Hand des Angeklagten vor Fällung des Urteils durch höhere Gewalt vernichtet worden ist? 3. Zum Begriffe "Besitz oder Gewahrsam" im Sinne des § 3 der Nachverzollungsordnung vom 24. Juli 1909.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9090033

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