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Aktenzeichen V 401/10

Datum 01.07.1910

Leitsatz 1. Was ist im Sinne des § 263 St.P.O. unter der in der Anklage bezeichneten Tat zu verstehen? Darf bei ihrer Bestimmung nach dem Eröffnungsbeschluß auf die Sachdarstellung der Anklageschrift zurückgegriffen werden? 2. Inwiefern können Tatsachen, die in der Anklageschrift als bloße Beweisgründe erwähnt sind, als Tatbestandsmerkmale in Betracht gezogen und zur Bestimmung der den Gegenstand der Anklage bildenden Tat verwertet werden? 3. Führt danach in dem Falle, daß bei rechtlich zutreffender Beurteilung des in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalts gleichzeitiges Zusammentreffen von Betrug und Urkundenfälschung im Sinne des § 269 St.G.B.'s anzunehmen gewesen wäre, die Anklage aber nur unter dem Gesichtspunkte des Betrugs erhoben ist, die Verneinung des Betrugstatbestandes prozessual zu der Folge, daß der Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkte der Urkundenfälschung aus § 269 das. geprüft werden kann? 4. Zum Wesen der Tateinheit im Sinne des § 73 St.G.B.'s.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9080028

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