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Aktenzeichen II 1224/09

Datum 28.06.1910

Leitsatz 1. Sind Anordnungen, durch welche die Schulaufsichtsbehörden in Preußen für die Erteilung von Turnunterricht an jugendliche Arbeiter die Einholung einer Erlaubnis der Schulbehörde vorschreiben, von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen? 2. Inwieweit gehört in Preußen der Turnunterricht zum Unterrichtswesen? 3. Welches ist der Begriff der Jugend im Sinne der Kabinettsorder, betr. die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, welche sich mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom 10. Juni 1834 (G.S. S. 135)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D9070020

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