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Aktenzeichen V 256/10

Datum 10.06.1910

Leitsatz 1. Welches ist der begriffliche Unterschied zwischen einem Bevollmächtigten und einem Boten, Vermittler u. dgl.? 2. Ist der Handlungsagent, insbesondere der Versicherungsagent, dem die Entgegennahme oder Einziehung von Geldern für den Auftraggeber übertragen ist, insoweit als Bevollmächtigter anzusehen? 3. Wird in einem solchen Falle seine Eigenschaft als Bevollmächtigter dadurch ausgeschlossen, daß ihm eigene Quittungsleistung sowie Bewilligung von Stundung oder Teilzahlung untersagt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D86B0432

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