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Aktenzeichen V 58/10

Datum 03.06.1910

Leitsatz 1. Bildet der Umstand, daß im Falle einer Einheits-(Simultan-) Gründung der notarielle Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft errichtet wurde, nach dem Willen der Gründer ein bloßer Scheinvertrag ist, auch ein Teil der Gründer vorgeschobene Personen sind, mit Bezug auf die zum Handelsregister angemeldete und darin eingetragene Aktiengesellschaft einen Nichtigkeitsgrund (§§ 182. 309 H.G.B.'s)? 2. Sind die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer mit einem Nichtigkeitsgrunde behafteten Aktiengesellschaft im Sinne des § 314 Nr. 1 H.G.B.'s strafrechtlich verantwortlich? 3. Genügt sog. wirtschaftliche Zugehörigkeit von Grundstücken nebst Gebäuden zum Vermögen einer Aktiengesellschaft, um die Einstellung dieser Gegenstände in die Bilanz zu rechtfertigen? Welche Anforderungen sind insoweit gegenüber § 314 Nr. 1 H.G.B.'s an den Bilanzansatz und die einschlägigen Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft zu stellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8670407

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