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Aktenzeichen IV 255/10

Datum 24.05.1910

Leitsatz Kann im Falle einer ohne die Absicht der Steuerhinterziehung begangenen Zuwiderhandlung gegen die § 53 Abs. 1. § 61 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (jetzt § 56 Abs. 1. § 64 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909) auf die in § 71 Abs. 2 das. (§ 95 Abs. 2 a. a. O.) festgesetzte Ordnungsstrafe nur bei Vorliegen eines Verschuldens des Täters erkannt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8630393

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