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Aktenzeichen IV 217/10

Datum 26.04.1910

Leitsatz 1. Ist die Strafbestimmung in § 57 des Brauntweinsteuergesetzes vom 8. Juli 1868 durch das Gesetz vom 24. Juni 1887 abgeändert? 2. Ist § 120 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909, soweit die Voraussetzungen der Rückfallsstrafe in Betracht kommen, anzuwenden bei Steuerhinterziehungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind, aber nach diesem Zeitpunkte zur Aburteilung gelangen? 3. Begründet im Sinne dieses Paragraphen die Wiederholung einer Hinterziehung der Branntweinsteuer nach jeder wegen Hinterziehung vorausgegangenen Bestrafung den Eintritt der Rückfallsstrafe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8610385

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