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Aktenzeichen V 30/10

Datum 12.04.1910

Leitsatz 1. Wann schließt die Ermächtigung des Namensträgers zur Benutzung seines Namens bei Unterzeichnung einer beweiserheblichen Privaturkunde die Unechtheit der Urkunde und die Rechtswidrigkeit ihrer Anfertigung aus? 2. Genügt zum Nachweise der Unechtheit einer solchen Urkunde und der Rechtswidrigkeit ihrer Anfertigung die Feststellung, daß der Namensträger seine vorbezeichnete Ermächtigung zu Täuschungs- oder sonstigen unerlaubten Zwecken erteilt hat und daß seine Ermächtigung daher unwirksam war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8550348

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