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Aktenzeichen V 36/10

Datum 04.02.1910

Leitsatz 1. Hat das Revisionsgericht die Frage, ob dem Erstrichter die Gerichtsbarkeit über eine Militärperson zustand, nachzuprüfen, wenn diese im Laufe des Revisionsverfahrens zur Disposition der Erfatzbehörden entlassen worden ist? 2. Inwieweit bindet die Erklärung des zuständigen Gerichtsherrn, daß er gemäß § 4 Mil.St.G.O. ein Militärvergehen dem bürgerlichen Gerichte zur Untersuchung und Aburteilung des Falles übergebe, die bürgerlichen Gerichte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8450293

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