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Aktenzeichen I 1016/09

Datum 28.02.1910

Leitsatz 1. Sind die den Schülern der elsaß-lothringischen höheren Lehranstalten in bestimmten Zeitabschnitten zu erteilenden Zeugnisse öffentliche Urkunden? 2. Fällt der Gebrauch eines verfälschten Zeugnisses, das nur zur Unterstützung eines Gesuchs um Zulassung zu einer Prüfung bei der zuständigen Behörde vorgelegt wird, unter die Strafbestimmung des § 363 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D83E0271

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