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Aktenzeichen V 1239/09

Datum 25.02.1910

Leitsatz 1. Kann sich der Verletzte der Strafverfolgung als Nebenkläger wegen einer den Anschluß rechtfertigenden strafbaren Handlung auch für den Fall anschließen, daß der der Anklage zugrunde gelegte den Auschluß nicht rechtfertigende strafrechtliche Gesichtspunkt auf die Tat nicht zutreffen sollte? 2. Kann insbesondere im schwurgerichtlichen Verfahren der Verletzte als Nebenkläger zugelassen werden, um gegenüber der Anklage aus § 176 Nr. 1 St.G.B.'s den Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zur Geltung zu bringen, namentlich die Stellung einer darauf bezüglichen Hilfsfrage zu beantragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D83C0260

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