zurück

Aktenzeichen V 1228/09

Datum 15.02.1910

Leitsatz 1. Kann durch das Versehen von Waren mit einer unrichtigen Angabe über die Stätte ihres Vertriebs bezweckt werden, über ihre Beschaffenheit und ihren Wert einen Irrtum zu erregen? 2. Genügt es zur Rechtfertigung dieser Angabe, daß die nach dem Auslande zu vertreibenden Waren über den als Stätte des Vertriebs bezeichneten Hafenort ihren Weg ins Ausland nehmen? 3. Inwiefern kann eine Herkunftsbezeichnung Ausstattungsschutz im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 § 15 genießen? 4. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß eine Ausstattung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D83B0255

Download PDF

zurück