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Aktenzeichen IV 1140/09
Datum 08.02.1910
Leitsatz 1. Kann auf Grund von § 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 durch die zuständige Landesbehörde für den Auftrieb von Klauenvieh auf Viehmärkte die Vorlegung von Ursprungszeugnissen rechtsgültig angeordnet werden? 2. Unterliegt eine solche Anordnung in Preußen der Genehmigung des Landwirtschaftsministers?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8370237
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