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Aktenzeichen V 835/09

Datum 25.01.1910

Leitsatz 1. Wann sind im Sinne des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907 § 2 Abs. 2, § 4 Entwürfe für Bauwerke als Werke der bildenden Künste anzusehen? 2. Verhältnis dieser Vorschriften zu § 1 Nr. 3 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, vom 19. Juni 1901. Inwiefern können auf denselben Entwurf für ein Bauwerk beide Gesetze Anwendung finden? 3. In welchem Verhältnisse stehen die in beiden Gesetzen gegebenen Ausnahmevorschriften, nach denen die Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten statthaft ist, zueinander? Zum Begriffe der Einwilligung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8290196

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