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Aktenzeichen V 854/09

Datum 21.12.1909

Leitsatz 1. Was ist im Sinne des § 46 St.G.B.'s unter sog. beendigten Versuche zu verstehen? 2. Schließt die bloße Tatsache, daß eine Schwangere von der ihr als Abtreibungsmittel dienenden Flüssigkeit zum Zwecke der Abtreibung mehrere Schlucke zu sich genommen hat, nach § 46 Nr. 1 St.G.B.'s die Möglichkeit straflosen Rücktritts vom Versuch aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8180137

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