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Aktenzeichen III 787/09

Datum 24.11.1909

Leitsatz 1. Versieht im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (R.G.Bl. S. 441) wissentlich und widerrechtlich eine Ware mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Zeichen, wer als Verkäufer in ein ihm vom Käufer zur Verfügung gestelltes, mit einem, wie er weiß, gesetzlich geschützten Warenzeichen versehenes Gefäß, das der Käufer, dem Verkäufer erkennbar, mit der Ware zu seinem Privatgebrauche verwenden will, ohne eigene Berechtigung zum Gebrauche des Zeichens eine andere als die vom Käufer verlangte und dem geschützten Warenzeichen entsprechende gleichartige Ware einfüllt, ohne den Käufer darüber aufzuklären? 2. Bringt derjenige, welcher die unter den vorbezeichneten Umständen in das Gefäß des Käufers eingefüllte Ware dem Käufer zu dessen Privatgebrauch überläßt, eine widerrechtlich gekennzeichnete Ware wissentlich in Verkehr?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8140087

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