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Aktenzeichen III 778/09

Datum 22.11.1909

Leitsatz 1. Zum Begriffe der "Vervielfältigung" im Sinne von § 15 des Gesetzes vom 9. Januar 1907, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (R.G.Bl. S. 7). 2. Welches sind die Voraussetzungen zur Anwendung von § 16 des genannten Gesetzes? 3. Wer ist mit Bezug auf die Vervielfältigung als Täter anzusehen? 4. Inwieweit muß die Zuerkennung einer Buße begründet werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8110075

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