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Aktenzeichen IV 761/09

Datum 03.12.1909

Leitsatz Muß die Verwaltungsbehörde, die sich an dem Verfahren erster Instanz als Nebenklägerin nicht beteiligt hat, den Anschluß behufs Einlegung der Revision innerhalb der für die Staatsanwaltschaft laufenden Anfechtungsfrist erklären, um die Revision selbständig verfolgen zu können?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D80D0057

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