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Aktenzeichen III 738/09

Datum 02.12.1909

Leitsatz 1. Erwirbt der zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ermächtigte Gesellschafter, der als stiller Stellvertreter handelt, Eigentum an dem für die Gesellschaft erworbenen Gegenstande zu Gunsten des anderen Gesellschafters auch dann, wenn er diesem die Übertragung des Miteigentums nicht ausdrücklich erklärt? 2. Begeht, wer ein Lotterielos, das er nach getroffener Vereinbarung mit einem anderen gemeinschaftlich spielen will, für diesen Zweck in der vorbezeichneten Weise erwirbt und den darauf entfallenden Gewinn in der Absicht einzieht, ihn für sich zu verwenden, im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 2 St.G.B.'s Untreue an dem Lose? 3. Ist der Vertrag über ein nach dem preuß. Gesetze vom 29. August 1904 verbotenes Spielen in einer außerpreußischen Lotterie nach bürgerlichem Rechte nichtig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D80C0055

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