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Aktenzeichen I 711/09

Datum 22.06.1909

Leitsatz 1. Sind in Württemberg bei Vergehen gegen § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, vom 27. Mai 1896, die Handwerkskammern zur Stellung des Strafantrags berechtigt? 2. Unter welchen Umständen genügt der vom ersten Vorsitzenden und vom Sekretär einer württembergischen Handwerkskammer unterzeichnete schriftliche Strafantrag den Erfordernissen des § 61 St.G.B.'s und des § 156 St.P.O.? 3. Was ist unter wissentlich unwahren Angaben tatsächlicher Art über den Anlaß und den Zweck des Verkaufs bei öffentlicher Ankündigung eines "Totalausverkaufs" zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8090044

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